Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV) und der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) bewerten die Entscheidung als den “wichtigsten Präzedenzfall für die Digitalwirtschaft, da sie zum ersten Mal klarstellt, dass eine marktbeherrschende Plattform ihre Vermittlerrolle nicht dazu einsetzen darf, eigene Dienste auf vor- oder nachgelagerten Märkten zu begünstigen und den dortigen Wettbewerb zu verzerren“.
BDZV und VDZ waren bereits als Beschwerdeführer im zugrunde liegenden Wettbewerbsverfahren der Kommission aufgetreten. Die Verbände teilen mit, dass sie die Europäische Kommission nun auch als so genannte Nebenintervenienten vor dem EU-Gericht unterstützen und in Luxemburg dafür plädieren werden, dass das Gericht die Entscheidung im Interesse der gesamten Digitalwirtschaft aufrechterhält.
Nach Ansicht von BDZV und VDZ hat das Verfahren jetzt schon historische Dimensionen. Nicht nur geht es um das bis dahin höchste gegen ein einzelnes Unternehmen verhängte Bußgeld für einen Verstoß gegen das Europäische Wettbewerbsrecht. Das Verfahren zeigt auch wie kein anderes die Defizite des derzeitigen Rechtsrahmens auf, so die Verlegerorganisationen. Bis heute seien sich die konkurrierenden Spezialsuchmaschinen darin einig, dass Google das von der Kommission ausgesprochene Verbot missachtet und die auferlegten Verpflichtungen nicht umgesetzt hat. Erst kürzlich forderten darum 41 Preis- und Produktsuchmaschinen aus ganz Europa die Kommission auf, ihre Entscheidung auch durchzusetzen.
„Es ist von erheblicher Bedeutung für unsere ganze Branche, dass das Gericht die Entscheidung der Kommission gegen Google aufrechterhält. Es ist ein Präzedenzfall, der seine Wirkung voll entfalten muss“, erklärte Dietmar Wolff, Hauptgeschäftsführer des BDZV. „In der mündlichen Verhandlung kommt es darauf an, diese historische Entscheidung wirksam gegen die aus unserer Sicht unbegründeten Einwände von Google zu verteidigen“, sagte Stephan Scherzer, Hauptgeschäftsführer des VDZ.
BDZV und VDZ setzen sich seit Jahren für einen diskriminierungsfreien Zugang von Verbrauchern zu den relevantesten Informationsquellen ein. Bereits im Jahr 2009 hatten die Verbände formell auf Googles Begünstigung eigener Dienste hingewiesen und so das nun vor Gericht verhandelte Entscheidung mit angestoßen.
Kontakt:
BDZV, Anja Pasquay, Pressesprecherin,
Telefon 030/726298-214, E-Mail pasquay@bdzv.de
VDZ, Antje Jungmann, Leiterin Kommunikation,
Telefon 030/726298-110, E-Mail a.jungmann@vdz.de
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