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Pauschale Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig

Pauschale Vorratsdatenspeicherung nicht zulässig

Article ID:

23024

Presse-Organisationen begrüßen Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Berlin, 6. Oktober 2020 – Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger (BDZV), der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) und der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) begrüßen das heute veröffentliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach eine flächendeckende und pauschale Speicherung von Internet- und Telefonverbindungsdaten nicht zulässig ist.

Zwar habe die Entscheidung keine direkte Wirkung auf die seit Jahren umstrittenen deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung, erklärten Vertreter der Verbände. „Doch stützt das Urteil der Luxemburger Richter die Bürgerrechte ganz grundsätzlich und hier insbesondere den Quellenschutz im Rahmen der Presse- und Rundfunkfreiheit.“

Der EuGH hatte in seinem Urteil ferner festgestellt, dass Ausnahmen möglich seien, wenn es um die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder den konkreten Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gehe. „Freiheit und das berechtigte Verlangen nach Sicherheit stehen immer in einem Spannungsverhältnis“, erklärten dazu BDZV, VDZ und DJV. Umso mehr müsse darauf geachtet werden, „dass Ausnahmen auch wirklich die Ausnahme bleiben“.

Kontakt:

BDZV, Anja Pasquay, Telefon 030/726298-214, E-Mail pasquay@bdzv.de

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Michael Spinner-Just

Datum

2020-10-06 11:47