Zwar habe die Entscheidung keine direkte Wirkung auf die seit Jahren umstrittenen deutschen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung, erklärten Vertreter der Verbände. „Doch stützt das Urteil der Luxemburger Richter die Bürgerrechte ganz grundsätzlich und hier insbesondere den Quellenschutz im Rahmen der Presse- und Rundfunkfreiheit.“
Der EuGH hatte in seinem Urteil ferner festgestellt, dass Ausnahmen möglich seien, wenn es um die Bekämpfung schwerer Kriminalität oder den konkreten Fall einer Bedrohung der nationalen Sicherheit gehe. „Freiheit und das berechtigte Verlangen nach Sicherheit stehen immer in einem Spannungsverhältnis“, erklärten dazu BDZV, VDZ und DJV. Umso mehr müsse darauf geachtet werden, „dass Ausnahmen auch wirklich die Ausnahme bleiben“.
Kontakt:
BDZV, Anja Pasquay, Telefon 030/726298-214, E-Mail pasquay@bdzv.de.
Folgen Sie uns auf Twitter @BdzvPresse und Instagram bdzv.de